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Eigenheimzulage

 

Achtung: Bundestag beschließt Abschaffung der Eigenheimzulage!

Der Bundestag hat die Abschaffung der Eigenheimzulage zum Jaherswechsel beschlossen. Einstimmung verabschiedete das Parlement am Donnerstag in Berlin einen Koalitionsentwurf, wonach die besherige Förderung ab dem 1. Januar 2006 für Neufälle entfällt.

Die Eigenheimzulage ist eine staatliche Förderung, die den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum unterstützt. Diese setzt sich aus einem Fördergrundbetrag und der Kindergeldzulage zusammen. Sie kann nur einmal im Leben (bei Eheleuten zweimal) genutzt werden.

Vorteil: Eigenheim- und Kindergeldzulage werden von Banken und Sparkassen als Bestandteil von Finanzierungsstrategien verwendet. So werden Sie schneller schuldenfrei. Ob Sie den gesamten Betrag der Zulage zum Schuldenabbau verwenden oder nur einen Teil, ermitteln Sie am besten bei ihrem Kreditinstitut.

Die Förderung erstrecht sich über acht Jahre. Zu beachten ist, dass für den Beginn der Förderung das Jahr des Erwerbs oder der Herstellung maßgeblich ist. Die Eigenheimzulage geht für die Jahre verloren, in denen das Objekt vermietet war oder leergestanden hat.

Die Förderung ist von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig, die variieren können (seit 01-01-2004 für Alleinstehende € 70.000 und für Ehegatten € 140.000 in zwei Jahren. Jedes zum Haushalt gehörige Kind erhöht die Einkommensgrenze um € 30.000.) Das Einkommen wird nur einmal im Jahr der Antragstellung überprüft, wobei das Jahr der Antragstellung und das Vorjahr berücksichtigt werden.

Die Eigenheimzulage kann deshalb auch in Anspruch genommen werden, wenn das Einkommen im Lauf des Förderzeitraums die Einkommensgrenze übersteigt. Im umgekehrten Fall können auch Personen die Eigenheimzulage beanspruchen, deren Einkünfte erst in späteren Jahren unter die Höchstgrenze gefallen sind. Die Förderung ist dann ebenfalls bis zu acht Jahre möglich.

Grundförderung

Förderungshöhe: ein prozent von höchstens € 125.000

Kinderzulage

Die Kindergeldzulage : € 800 pro Kind pro Jahr.

Voraussetzungen:

  • Sie müssen den Fördergrundbetrag erhalten.

  • Sie müssen Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben oder Kindergeld erhalten.

  • Das Kind muss auf Dauer zum Haushalt gehören.

     




Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Leistung. Einzahlungen auf einen Bausparvertrag werden bis zu einer Höhe von 8,8% gefördert (jährlich € 512,-- bei Alleinstehenden, € 1.024,-- bei Verheirateten). Mindestens € 50,-- müssen pro Jahr eingezahlt werden, um die Wohnungsbauprämie zu erhalten.

Vorauszetzung:

Der Antragsteller muss in Deutschland leben oder in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz haben. Das Einkommen darf bei Alleinstehenden € 25.600,--, bei Verheirateten € 51.200,-- nicht überschreiten. Die Wohnungsbauprämie kann bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gewährt werden, sofern ein Bausparvertrag vorhanden ist.


Für weitere Informationen nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.
 

Arbeitnehmer-Sparzulage

Auch hier zahlt der Staat mit. Volle 9% erhalten Sie auf Ihr Bausparkonto, wenn Ihr Arbeitgeber für Sie bis zu € 470,-- Vermögenswirksame Leistungen* in einen Bausparvertrag eingezahlt hat. Bitte beachten Sie die Jahreseinkommensgrenzen:
Das zu versteuernde Einkommen darf im Jahr der Sparleistung bei Alleinstehenden € 17.900, bei Verheirateten € 35.800 nicht überschreiten.


*Vermögenswirksame Leistungen

Beantragen Sie bei Ihrem Chef ´Vermögenswirksame Leistungen‘ . In den meisten Fällen, überweist er Ihnen dann Monat für Monat bis zu € 40,-- auf Ihr Bausparkonto. Ohne etwas dafür tun zu müssen, können sich diese Sparleistungen von Ihrem Chef in 7 Jahren auf bis € 3.360,-- summieren.


BAUSPAREN LOHNT UND WIRD BELOHNT

Damit können Sie in der Sparphase rechnen.
 

  Jährlich Nach 7 Jahren
Wohnungsbauprämie 1 € 45,06 € 315,42
Arbeitnehmersparzulage 1,2  € 43,00 € 301,00
Vermögenswirksame Leistungen € 480,00 € 3.360,00
Gesamtbetrag  € 568,06  € 3.976,42


1 Es gelten Einkommensgrenzen. 2 9% Arbeitnehmer-sparzulage auf järlich max. € 470,--

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